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Zur Verhinderung der Verbreitung des Corona-Virus und der Aufrechterhaltung der Arbeitsfähigkeit der Stadtverwaltung erlässt die Stadt Ellwangen folgende Allgemeinverfügung:
1. Das Betreten der Räumlichkeiten der Stadtverwaltung (Rathaus Ellwangen mit den Außenstellen in der Priestergasse 9, Obere Straße 1, der Tourist-Info in der Marienstraße 1, sowie der Geschäftsstelle in Pfahlheim) ist nur folgenden Personen gestattet:
a) Immunisierten Personen
b) Genesenen Personen
c) Nicht-immunisierte Personen, sofern sie asymptomatisch sind und einen auf sie ausgestellten
negativen Antigen- oder PCR-Testnachweis vorlegen.
2. Weiter ist das Betreten der unter Nr. 1 aufgeführten Räumlichkeiten der Stadtverwaltung allen Personen nur unter Verwendung einer medizinischen Gesichtsmaske gestattet, mit Ausnahme der unter § 3 Abs. 2 Ziff. 3 und 4 der Verordnung des Landes Baden-Württemberg über infektionsschützende Maßnahmen gegen die Ausbreitung des Coronavirus (CoronaVO) fallenden Personen.
3. Diese Verfügung tritt am Montag 13.12.2021 in Kraft und endet am 21.01.2022.
BEGRÜNDUNG:
Dem Oberbürgermeister der Stadt Ellwangen steht als Leiter der Gemeindeverwaltung auf der Grundlage von § 44 Abs. 1 Satz 1 GemO die Befugnis zu, im Rahmen des öffentlich-rechtlichen Hausrechts notwendige Regelung zur Aufrechterhaltung eines geordneten Dienstbetriebes zu treffen.
Aufgrund der aktuell anhaltenden sehr schwierigen pandemischen Lage, welche auf Infektionen mit dem Coronavirus zurückzuführen ist, besteht vorliegend die Notwendigkeit Regelungen zum Betreten der Dienststellen der Stadtverwaltung Ellwangen zu treffen. Das Infektionsgeschehen und die Ausbreitung des Coronavirus ist insbesondere im Ostalbkreis inzwischen besorgniserregend.
Die unter Ziff. 1 und 2 genannten Maßnahmen sind notwendig, um Beschäftigte zu schützen, die insbesondere vulnerablen Gruppen zuzurechnen sind und/oder, die nicht geimpft werden können. Für diesen Personenkreis liegt ein erhöhtes und besonderes Schutzinteresse vor.
Weiterhin muss verhindert werden, dass sich das Corona-Virus innerhalb der Belegschaft der Stadtverwaltung in großem Maße ausbreitet, da ansonsten die Stadtverwaltung im Extremfall nicht mehr handlungsfähig werden könnte, was den Dienstbetrieb erheblich gefährden würde.
Durch diese Allgemeinverfügung wird das Grundrecht der allgemeinen Handlungsfreiheit gem. Art 2 Abs. 1 GG eingeschränkt. Die Maßnahmen sind jedoch verhältnismäßig. Der Zutritt zu den unter Nr. 1 aufgeführten Räumlichkeiten nach der „3G“- Regelung mit dem erhöhten Schutz einer medizinischen Gesichtsmaske ist geeignet, um die Verbreitung des Coronavirus in den Räumlichkeiten zu verhindern und damit den Dienstbetrieb dauerhaft und verlässlich aufrecht erhalten zu können. Sie sind auch geeignet, um besondere vulnerable Beschäftigte zu schützen. Mildere Maßnahmen sind nicht ersichtlich.
Die Allgemeinverfügung wird für einen Zeitraum von 6 Wochen erlassen, da davon auszugehen ist, dass die verstärkten Impfaufrufe und Impfangebote sowie die verschärften Einschränkungen nach der aktuellen Verordnung über infektionsschützende Maßnahmen gegen die Ausbreitung des Coronavirus des Landes Baden-Württemberg einen Rückgang des Infektionsgeschehens zur Folge haben werden, wodurch dann diese Einschränkungen nicht mehr notwendig sein werden.
Diese Allgemeinverfügung wird am 09. Dezember 2021 öffentlich bekannt gemacht. Sie tritt am 13. Dezember 2021 in Kraft (§ 41 Abs. 4 LVwVfG) und endet am 21. Januar 2021.
Michael Dambacher
Oberbürgermeister
RECHTSBEHELFSBELEHRUNG
Gegen diesen Bescheid kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe bei der Stadt Ellwangen (Spitalstraße 4, 73479 Ellwangen) Widerspruch eingelegt werden.
Ein Widerspruch gegen diese Verfügung hat keine aufschiebende Wirkung (§ 28 IfSG i. V. m. § 16 Abs. 8 IfSG).
Es besteht die Möglichkeit, beim Verwaltungsgericht Stuttgart einen Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung zu stellen.
Zutritt zu städtischen Dienststellen nur noch mit 3G-Nachweis
Angesichts der aktuell schwierigen Pandemielage mit einer hohen Inzidenz- und Hospitalisierungsrate hat die Stadtverwaltung eine Allgemeinverfügung für den Zutritt der städtischen Dienststellen erlassen.
Ab Montag, 13.12.2021, gilt für das Rathaus Ellwangen mit den Außenstellenin der Priestergasse 9, Obere Straße 1, der Tourist-Info in der Marienstraße 1, sowie für die Geschäftsstelle in Pfahlheim als Zugangsvoraussetzung für die Kundinnen und Kunden die Vorlage eines Nachweises über ihre Impfung, ihre Genesung oder eines tagesaktuellen Antigen- oder PCR-Tests. Damit gelten für sie dieselben Regelungen wie für die Beschäftigten der Stadt.
Das Rathaus und die städtischen Dienststellen bleiben weiterhin für den Publikumsverkehr geöffnet und sind zu den üblichen Dienstzeiten zugänglich. Um Wartezeiten und Personenkontakte zu reduzieren, wird jedoch dringend darum gebeten, Termine mit den zuständigen Dienststellen zu vereinbaren. Zu Ihrem eigenen Schutz sowie zum Schutz unserer Beschäftigten bitten wir Sie außerdem zu prüfen, inwiefern Ihr Anliegen telefonisch, schriftlich oder per E-Mail erledigt werden kann.
Die städtischen Kontaktdaten können der Homepage unter der Rubrik „Rathaus und Service - Verwaltung - Ämter“ entnommen werden. Gerne können Sie sich auch über unsere Infozentrale mit der zuständigen Dienststelle verbinden lassen (Telefon: 07961/84-0).
Wir bitten um Verständnis für die getroffenen Maßnahmen!
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